§ 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert Unterscheidungszeichen, Erkennungsnummern sowie Kombinationen aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, die gegen die guten Sitten verstoßen, als unzulässig.
Unzulässige Buchstabenkürzel in der Erkennungsnummer
In Rheinland-Pfalz werden keine Kfz-Kennzeichen mit Erkennungsnummer vergeben, die Buchstabenkürzel „HJ“, „NS“, „KZ“, „SA“, „SD“ oder „SS“ beinhalten
Unzulässige Erkennungsnummer
Darüber hinaus sind die Kombinationen „HH 18“ und „HH 88“ unzulässig und werden in Rheinland-Pfalz nicht vergeben.
VERBOTENE KFZ-KENNZEICHEN IM LÄNDERVERGLEICH
HINTERGRUND: FAHRZEUGZULASSUNGSVERORDNUNG
§ 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert Unterscheidungszeichen, Erkennungsnummern sowie Kombinationen aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, die gegen die guten Sitten verstoßen, als unzulässig:
Hintergründe zu § 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
GESCHICHTE DER KFZ-KENNZEICHEN
Die Einführung einer Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge Ende des 19. Jahrhunderts hatte das Ziel, die Anonymität innerhalb des Straßenverkehrs aufzuheben. Erste Verkehrsunfälle mit Fahrerflucht veranlassten einzelne örtliche Behörden unabhängig voneinander entsprechende Nummernschilder an Fahrrädern anbringen zu lassen.
Die Geschichte der Kfz-Kennzeichen in Deutschland