§ 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung definiert Unterscheidungszeichen, Erkennungsnummern sowie Kombinationen aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern, die gegen die guten Sitten verstoßen, als unzulässig.
Unzulässige Buchstabenkürzel in der Erkennungsnummer
In Schleswig-Holstein werden keine Kfz-Kennzeichen mit Erkennungsnummer vergeben, die Buchstabenkürzel „HJ“, „KZ“, „SA“, „SS“ oder „NS“ beinhalte.
Sonderfälle im Kreis Dithmarschen und Kreis Steinburg
In Schleswig-Holstein kritisch gesehen wird unbestätigten Quellen zufolge im Kreis Steinburg das Buchstabenkürzel „AN“: Dieses könnte ansonsten, zusammen mit des Unterscheidungszeichen (IZ, abgeleitet von Itzehoe), rückwärts gelesen die Kombination „NA ZI“ ergeben.
Im Kreis Ditharschen (HEI, abgeleitet von Heide) soll das „L“ als Buchstabe in der Erkennungsnummer nicht vergeben werden, um die Kombination „HEI L“ zwischen Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer zu unterbinden.